Asbest bei Sanierung und Instandhaltung – Informationen für Handwerksbetriebe

Bei Sanierungs-, Renovierungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten in älteren Gebäuden können Handwerksbetriebe auf asbesthaltige Baustoffe treffen, ohne dass diese äußerlich als solche erkennbar sind.

Asbest wurde nicht nur in bekannten Produkten wie Faserzementplatten eingesetzt. Auch Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Bodenbeläge, Kleber, Anstrichstoffe, Pappen und weitere Bauprodukte können Asbest enthalten.

Besondere Bedeutung hat dabei der 31. Oktober 1993. Bei Gebäuden, mit deren Errichtung vor diesem Datum begonnen wurde, muss grundsätzlich mit asbesthaltigen Bauprodukten gerechnet werden. Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann nach § 11a GefStoffV in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Für bestimmte Produkte bestanden allerdings abweichende Übergangsfristen.

Gerade bei Eingriffen in ältere Bausubstanz sollte deshalb vor Beginn der Arbeiten geklärt sein, welche Materialien von der geplanten Tätigkeit betroffen sind und ob eine mögliche Asbestgefährdung berücksichtigt werden muss.

Rechtliche Grundlagen für ausführende Unternehmen

Für Tätigkeiten mit Asbest sind insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ relevant.

Die GefStoffV regelt unter anderem die Gefährdungsbeurteilung, die Risikobereiche sowie Anforderungen an Betriebe und Beschäftigte. Die TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen für Tätigkeiten mit Asbest.

Der Auftraggeber beziehungsweise Veranlasser hat dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen zur Verfügung zu stellen.

Das ausführende Unternehmen muss diese Informationen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung prüfen und berücksichtigen.

Reichen die vorhandenen Informationen nicht aus, muss der Arbeitgeber weiter prüfen, ob bei den vorgesehenen Arbeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden können. Verfügt er selbst nicht über die dafür erforderlichen Kenntnisse, muss er externen Sachverstand hinzuziehen.

Ist für die Gefährdungsbeurteilung eine technische Erkundung erforderlich, ist diese nach § 6 GefStoffV Voraussetzung für die Durchführung der betreffenden Arbeiten.

Eine gezielte Materialprobenahme mit anschließender Laboranalyse kann hierbei eine eindeutige Entscheidungsgrundlage schaffen.

Reichen Baujahr und Bauunterlagen aus?

Nicht unbedingt.

Bei einem Wohnhaus aus beispielsweise 1980 kann aus einer alten Baubeschreibung hervorgehen, dass Wände verputzt und anschließend keramische Fliesen geklebt wurden. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der verwendete Putz, Spachtel oder Fliesenkleber asbestfrei ist.

Aussagekräftiger können beispielsweise konkrete Produktnachweise, Ergebnisse früherer Schadstoffuntersuchungen oder nachvollziehbare Unterlagen über eine spätere vollständige Sanierung der betroffenen Bauteile sein.

Entscheidend ist, ob die vorhandenen Informationen für die konkret geplante Tätigkeit eine ausreichende Beurteilung ermöglichen.

Das bloße Baujahr oder eine allgemeine Baubeschreibung ersetzt bei einem verdächtigen Baustoff nicht automatisch die weitere Erkundung.

Was bedeutet „der Kunde möchte keine Asbestprobe“?

Ein Auftraggeber kann den Wunsch äußern, keine Materialuntersuchung durchführen zu lassen. Dadurch entfällt jedoch nicht die Verantwortung des ausführenden Unternehmens für die Gefährdungsbeurteilung seiner Beschäftigten.

Der Verzicht auf eine Probe bedeutet insbesondere nicht, dass das Material als asbestfrei behandelt werden darf.

Kann Asbest aufgrund der vorhandenen Informationen nicht ausgeschlossen werden, muss dies bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich kann dabei auch vom Vorhandensein von Asbest ausgegangen werden. Die vorgesehenen Arbeiten müssen dann jedoch unter dieser Annahme beurteilt und entsprechend geplant werden.

Der Arbeitgeber muss unter anderem feststellen, welche Materialien von der Tätigkeit betroffen sind, ob Asbestfasern freigesetzt werden können, ob die vorgesehene Tätigkeit zulässig ist und welcher Risikobereich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen vorliegt. § 11a GefStoffV verlangt außerdem grundsätzlich einen Arbeitsplan.

Reichen die vorhandenen Informationen hierfür nicht aus und ist eine technische Erkundung erforderlich, ist diese Voraussetzung für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit.

Eine Erklärung des Auftraggebers wie „Ich wünsche keine Asbestuntersuchung“ ersetzt daher nicht die Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens.

„Worst Case“ bedeutet nicht: Maske aufsetzen und normal weiterarbeiten.

Wird ohne weitere Erkundung vom Vorhandensein von Asbest ausgegangen, müssen die Arbeiten auch entsprechend als Tätigkeiten mit Asbest geplant und durchgeführt werden.

Für viele Handwerksbetriebe kann deshalb eine gezielte Untersuchung vor Arbeitsbeginn die wesentlich praktikablere Lösung sein.

Wer trägt die Kosten einer erforderlichen Untersuchung?

Die Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beziehungsweise Veranlassers und die Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens sind voneinander zu unterscheiden.

Der Veranlasser muss dem ausführenden Unternehmen die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen zur Verfügung stellen und hierfür in zumutbarem Umfang die ihm zugänglichen Unterlagen heranziehen. Diese Verpflichtung gilt auch für private Auftraggeber.

Reichen diese Informationen für die Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens nicht aus, muss der Arbeitgeber prüfen, ob weitergehende Informationen erforderlich sind.

Die Gefahrstoffverordnung bezeichnet diese weitergehende Informationsbeschaffung ausdrücklich als „besondere Leistung“.

Hierzu kann – abhängig von der konkreten Situation – auch eine technische Erkundung mit gezielter Materialprobenahme und Laboranalyse gehören.

Eine solche weitergehende Erkundung ist daher von der ursprünglich beauftragten Handwerksleistung zu unterscheiden und sollte vor ihrer Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt und gesondert beauftragt beziehungsweise vergütet werden.

Die konkrete Kostentragung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrags- und Auftragsverhältnis. Der ausführende Handwerksbetrieb sollte deshalb nicht ohne vorherige Abstimmung davon ausgehen, eine erforderliche Schadstofferkundung auf eigene Kosten durchführen zu müssen.

Lehnt der Auftraggeber eine erforderliche zusätzliche Untersuchung oder deren Beauftragung ab, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Handwerksbetrieb ungeprüft weiterarbeiten darf. Seine Pflichten aus der Gefährdungsbeurteilung bleiben bestehen. Ist eine technische Erkundung für die Gefährdungsbeurteilung erforderlich, ist diese Voraussetzung für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit.

Wenn Asbest nicht ausgeschlossen werden kann

Die Gefahrstoffverordnung unterscheidet Tätigkeiten mit Asbest nach niedrigem, mittlerem und hohem Risiko.

Die Zuordnung hängt nicht allein davon ab, welches Gewerk die Arbeiten ausführt. Entscheidend sind unter anderem das betroffene Material, die konkrete Tätigkeit, das Arbeitsverfahren, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die daraus resultierende Exposition.

Ein Fliesenleger arbeitet daher nicht automatisch im niedrigen Risikobereich und ein Installateur nicht automatisch im mittleren Risikobereich.

Die konkrete Tätigkeit muss beurteilt werden.

Niedriger Risikobereich – anerkannte emissionsarme BT-Verfahren

Für zahlreiche Arbeiten an asbesthaltigen Materialien existieren anerkannte emissionsarme Verfahren, die häufig als BT-Verfahren bezeichnet werden.

Die DGUV führt solche Verfahren beispielsweise für die Bearbeitung von Wänden und Decken, Fußböden sowie für bestimmte Bohrarbeiten.

Ein BT-Verfahren bedeutet jedoch nicht lediglich:

„Wir arbeiten etwas staubärmer.“

Das jeweilige Verfahren besitzt einen genau definierten Anwendungsbereich und beschreibt die einzusetzenden Geräte, Arbeitsabläufe und Schutzmaßnahmen.

Wird ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren eingesetzt, muss innerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs und entsprechend der anerkannten Verfahrensbeschreibung gearbeitet werden.

Ein Betrieb kann daher nicht lediglich einzelne Bestandteile eines BT-Verfahrens übernehmen und anschließend davon ausgehen, automatisch im niedrigen Risikobereich zu arbeiten.

Ebenso wichtig: Auch Tätigkeiten im niedrigen Risikobereich stellen Qualifikationsanforderungen.

Die GefStoffV verlangt bei Tätigkeiten mit Asbest grundsätzlich entsprechende Sachkunde für bestimmte verantwortliche und aufsichtführende Funktionen sowie Fachkunde der ausführenden Beschäftigten. Bei anerkannten emissionsarmen Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person unter bestimmten Voraussetzungen über eine spezifische praxisbezogene Fortbildungsmaßnahme erworben werden.

Der niedrige Risikobereich bedeutet also nicht, dass jeder Beschäftigte ohne entsprechende Voraussetzungen Tätigkeiten mit Asbest ausführen darf.

Mittlerer Risikobereich

Kann eine Tätigkeit nicht im niedrigen Risikobereich durchgeführt werden und ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine entsprechend höhere Exposition, können die Anforderungen des mittleren Risikobereichs greifen.

Hier sind weitergehende technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich.

Je nach konkreter Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung können beispielsweise eine Abgrenzung beziehungsweise Abschottung des Arbeitsbereichs, technische Schutzmaßnahmen, Zugangsregelungen und persönliche Schutzausrüstung erforderlich werden.

Auch im mittleren Risikobereich bestehen Anforderungen an Sachkunde, Fachkunde, Aufsicht und die Qualifikation der Beschäftigten. Die GefStoffV macht die Anforderungen an die Sachkunde ausdrücklich von den Aufgaben im Betrieb und dem Risikobereich der Tätigkeiten abhängig.

Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, kann nicht pauschal allein anhand des Gewerks festgelegt werden. Entscheidend sind Tätigkeit, Verfahren und Gefährdungsbeurteilung.

Hoher Risikobereich

Bei Tätigkeiten im hohen Risikobereich gelten wesentlich umfangreichere Anforderungen.

Abhängig von der konkreten Tätigkeit können im hohen Risikobereich umfangreiche technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein, beispielsweise eine Abschottung des Arbeitsbereichs, Unterdruckhaltung sowie Personen- und Materialschleusen.

Für Tätigkeiten im hohen Risikobereich gelten entsprechend erhöhte Anforderungen an den ausführenden Betrieb und die Qualifikation der beteiligten Personen.

Unternehmen benötigen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos außerdem eine Zulassung der zuständigen Behörde.

Für einen gewöhnlichen Handwerksbetrieb kann es deshalb einen erheblichen Unterschied machen, ob vor Arbeitsbeginn festgestellt wird, dass die tatsächlich zu bearbeitenden Materialien asbestfrei sind, oder ob ohne Untersuchung vom Vorhandensein von Asbest ausgegangen werden muss.

Ein BT-Verfahren ist keine allgemeine Freigabe für die gesamte Arbeit

Dieser Punkt ist besonders wichtig:

Ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren bezieht sich auf die darin konkret beschriebene Tätigkeit.

Dass beispielsweise ein Bohrloch mit einem anerkannten Verfahren emissionsarm hergestellt werden kann, bedeutet nicht automatisch, dass anschließend jede beliebige weitere Tätigkeit an oder über dieser Öffnung ebenfalls von diesem Verfahren erfasst wird.

Die gesamte geplante Arbeit muss betrachtet werden.

Gerade bei komplexeren Tätigkeiten wie einer technischen Trocknung ist deshalb zu prüfen, ob das vorgesehene Verfahren tatsächlich die vollständige Tätigkeit beziehungsweise die dafür erforderlichen Arbeitsschritte abdeckt.

Die DGUV führt zahlreiche unterschiedliche Verfahren für sehr konkrete Anwendungen. Dazu gehören unter anderem eigene Verfahren für bestimmte Bohrungen, Dosensenken, Arbeiten an Fußböden und seit 2026 auch ein Verfahren zum Herstellen von Kernbohrungen in asbesthaltigen Fußböden für Trocknungsarbeiten.


Praxisbeispiele aus dem Handwerksalltag

Beispiel 1: Fliesenleger – Badezimmer aus dem Jahr 1980

Ein Fliesenleger soll in einem Badezimmer aus dem Jahr 1980 Wand- und Bodenfliesen entfernen.

Über die verwendeten Fliesenkleber, Putze und Spachtelmassen liegen keine belastbaren Informationen vor.

Das Baujahr und eine Baubeschreibung mit Angaben wie „Zementputz“ oder „keramische Fliesen“ reichen nicht aus, um die tatsächlich vorhandenen Kleber, Putze und Spachtelmassen als asbestfrei einzustufen.

Soll in diese Materialien eingegriffen werden, muss die mögliche Asbestgefährdung vor Beginn der Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und erforderlichenfalls geklärt werden.

Eine gezielte Probenahme von Fliesenkleber, Putz und gegebenenfalls weiteren betroffenen Schichten mit anschließender Laboranalyse kann dafür eine eindeutige Grundlage schaffen.

Was bedeutet ein Verzicht auf die Untersuchung?

Wird keine Untersuchung durchgeführt und stattdessen vom Vorhandensein von Asbest ausgegangen, kann der Fliesenleger die Fliesen nicht einfach mit seinen üblichen Arbeitsverfahren abschlagen und anschließend Kleberreste schleifen oder fräsen.

Die gesamte Tätigkeit muss unter der Annahme von Asbest beurteilt werden.

Soll ein anerkanntes emissionsarmes BT-Verfahren verwendet werden, muss dieses für die konkrete Tätigkeit geeignet sein und entsprechend der vollständigen Verfahrensbeschreibung durchgeführt werden.

Auch die erforderlichen Qualifikationen müssen vorhanden sein.

Eine vorherige Untersuchung kann daher wesentlich einfacher sein:

Kein Asbest nachgewiesen: Für die untersuchten Materialien besteht eine belastbare Grundlage für die weitere Arbeitsplanung.

Asbest nachgewiesen: Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und erforderliche Qualifikation können vor Beginn der Arbeiten gezielt festgelegt werden.

Beispiel 2: Elektriker – Schlitze, Bohrungen und Unterputzinstallationen

Ein Elektriker soll in einem Gebäude aus dem Jahr 1975 neue Leitungen verlegen.

Hierfür müssen beispielsweise Bohrungen hergestellt, Unterputzdosen gesetzt oder Schlitze in vorhandene Wandoberflächen eingebracht werden.

Dabei können Putze, Spachtelmassen, Beschichtungen oder andere Baustoffe mechanisch bearbeitet werden.

Gerade Fräsen, Bohren und Stemmen können bei asbesthaltigen Materialien zu einer Freisetzung von Fasern führen.

Sind die betroffenen Materialien hinsichtlich Asbest nicht ausreichend beurteilt, muss dies vor Beginn der betreffenden Arbeiten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und erforderlichenfalls geklärt werden.

Auch hier existieren anerkannte emissionsarme Verfahren für bestimmte Tätigkeiten. So führt die DGUV inzwischen beispielsweise BT 60 für das Dosensenken von Unterputzdosen bis 68 mm Durchmesser in Untergründen mit asbesthaltiger Bekleidung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Elektriker sämtliche Arbeiten in einem ungeklärten Wandaufbau automatisch mit einem einzigen BT-Verfahren durchführen kann.

Das Verfahren muss zur konkret geplanten Tätigkeit passen und entsprechend seiner Verfahrensbeschreibung eingesetzt werden.

Eine Untersuchung der tatsächlich vom Eingriff betroffenen Schichten kann daher eine wesentlich einfachere Grundlage für die weitere Arbeitsplanung schaffen.

Beispiel 3: Trocknungsunternehmen – Bohrungen in Boden und Estrich

Nach einem Wasserschaden soll eine Trocknungsfirma beispielsweise Bohrungen mit einem Durchmesser von etwa 50 bis 60 mm in einen vorhandenen Bodenaufbau herstellen, um anschließend eine Dämmschichttrocknung durchzuführen.

Auch eine scheinbar einfache Trocknungsbohrung kann dabei mehrere Materialschichten durchdringen.

Je nach Bodenaufbau können beispielsweise betroffen sein:

  • Fliesen und Fliesenkleber,
  • Bodenbeläge und Kleber,
  • Spachtelmassen,
  • Estrich,
  • sowie Trenn-, Papp- oder andere Schichten innerhalb des Bodenaufbaus.

Gerade bei älteren Bodenaufbauten können damit Materialien betroffen sein, die hinsichtlich Asbest vor Beginn der Arbeiten beurteilt werden müssen.

Nicht nur die Bohrung betrachten

Bei einer technischen Trocknung darf die Gefährdungsbeurteilung nicht ausschließlich beim eigentlichen Bohrvorgang enden.

Bei einer Dämmschichttrocknung bleiben die hergestellten Öffnungen gegebenenfalls über die gesamte Trocknungsdauer geöffnet.

Trocknungsschläuche werden eingesetzt und gegebenenfalls wieder herausgenommen. Je nach Trocknungsverfahren wird über längere Zeit Luft aus dem beziehungsweise durch den Bodenaufbau geführt.

Deshalb muss die gesamte vorgesehene Trocknungsmaßnahme beurteilt werden – nicht nur die wenigen Minuten, in denen das Loch hergestellt wird.

Es wäre daher falsch, bei einem unbekannten Bodenaufbau lediglich irgendein emissionsarmes Bohrverfahren einzusetzen und daraus zu schließen, dass anschließend auch der mehrtägige Trocknungsbetrieb automatisch abgedeckt ist.

Ist der Bodenaufbau unbekannt und können asbesthaltige Materialien betroffen sein, muss deshalb vor Beginn geklärt werden, auf welcher Grundlage die gesamte geplante Trocknungsmaßnahme sicher durchgeführt werden kann.

Eine gezielte Untersuchung der betroffenen Schichten kann hierfür eine wesentlich praktikablere Entscheidungsgrundlage schaffen.

Beispiel 4: Leckageorter und Installateur – Öffnen von Wand oder Boden

Bei einem Rohrbruch oder einer vermuteten Leckage muss häufig kurzfristig Zugang zu einer Leitung geschaffen werden.

Dazu können beispielsweise Fliesen entfernt, Putz abgeschlagen, Bohrungen oder Wandöffnungen hergestellt oder Bodenaufbauten geöffnet werden.

Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 können hierbei unter anderem asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Bodenbeläge oder Kleber betroffen sein.

Auch bei einer Reparatur oder Leckage muss die Gefährdung der Beschäftigten vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit beurteilt werden.

Zeitdruck aufgrund eines Wasserschadens macht aus einem ungeklärten Baustoff keinen asbestfreien Baustoff.

Reichen die vorhandenen Informationen nicht aus und ist für die Gefährdungsbeurteilung eine technische Erkundung erforderlich, ist diese Voraussetzung für die Durchführung der betreffenden Arbeiten.

Vorsorgende Untersuchung kann im Schadensfall wertvolle Zeit sparen

Dieser Punkt ist auch für Eigentümer, Hausverwaltungen, Wohnungsunternehmen und Gewerbebetriebe mit älteren Gebäuden interessant.

Es kann sinnvoll sein, bekannte asbestverdächtige Baustoffe bereits vorsorglich untersuchen und die Ergebnisse dokumentieren zu lassen, bevor überhaupt ein Schaden eintritt.

Ist beispielsweise bereits bekannt, ob Wandputze, Fliesenkleber oder bestimmte Bodenaufbauten Asbest enthalten, können diese Informationen bei einem späteren Rohrbruch oder einer anderen dringenden Reparatur dem beauftragten Fachbetrieb unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Dadurch muss nicht erst während eines akuten Wasserschadens geklärt werden, ob eine Wand geöffnet oder ein Bodenaufbau angebohrt werden kann.

Eine vorhandene Schadstoffdokumentation kann deshalb im Ernstfall Zeit sparen und die Arbeitsplanung erheblich vereinfachen.

Was kann passieren, wenn ungeprüft gearbeitet wird?

Wird ein tatsächlich asbesthaltiges Material unwissentlich gebohrt, gefräst, geschliffen oder abgeschlagen, können Asbestfasern freigesetzt werden.

Das Problem beschränkt sich dabei nicht zwangsläufig auf den unmittelbaren Bearbeitungspunkt.

Asbesthaltiger Staub kann sich im Arbeitsbereich verteilen und beispielsweise über Arbeitsgeräte, Kleidung, Schuhe oder andere Einflüsse in weitere Bereiche verschleppt werden.

Wurde bereits gearbeitet und besteht anschließend der Verdacht auf eine unbeabsichtigte Asbestfreisetzung, kann es notwendig werden, die Arbeiten zunächst einzustellen und zu klären,

  • welche Materialien tatsächlich bearbeitet wurden,
  • ob Asbest vorhanden war,
  • welche Bereiche möglicherweise betroffen sind,
  • und welche Reinigungs-, Schutz- oder gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

Aus einer ursprünglich kleinen Reparatur oder Sanierungsarbeit kann dadurch ein wesentlich größerer organisatorischer und finanzieller Aufwand entstehen.

Auch die ordnungsgemäße Reinigung von Arbeitsbereichen und Arbeitsmitteln sowie die Entsorgung betroffener Materialien können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.

Hinzu kommt die Verantwortung gegenüber den eigenen Beschäftigten und gegebenenfalls anderen Personen, die sich im Gebäude aufhalten.

Deshalb ist eine vorherige Klärung nicht nur eine Frage des Gesundheitsschutzes.

Eine Untersuchung vor dem ersten Eingriff kann erheblich einfacher sein als die Klärung einer möglichen Asbestfreisetzung nach bereits ausgeführten Arbeiten.

Asbestuntersuchung und Beratung für Handwerks- und Fachbetriebe

Sicco Schadstofftechnik unterstützt Handwerksbetriebe und andere ausführende Unternehmen bei der Untersuchung asbestverdächtiger Baustoffe vor Beginn der Arbeiten.

Wir betrachten die konkret geplante Tätigkeit und die davon betroffenen Baustoffe, entnehmen bei Bedarf gezielt Materialproben und lassen diese durch ein qualifiziertes Fachlabor analysieren.

Darüber hinaus bieten wir Handwerks- und Fachbetrieben eine praxisgerechte Beratung zum allgemeinen Vorgehen bei Baustellen, auf denen möglicherweise asbesthaltige Materialien betroffen sind.

Dabei kann beispielsweise geklärt werden,

  • welche Baustoffe durch die geplanten Arbeiten betroffen sein können,
  • ob die vorhandenen Informationen für die weitere Planung ausreichen,
  • welche Materialien bei einer Untersuchung sinnvollerweise berücksichtigt werden sollten,
  • wie eine gezielte Probenahme möglichst praxisgerecht geplant werden kann,
  • und welche weiteren Schritte sich aus den Untersuchungsergebnissen für die Arbeitsplanung ergeben.

Die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung des konkreten Arbeitsverfahrens bleiben dabei Aufgabe des ausführenden Arbeitgebers beziehungsweise der hierfür verantwortlichen fachkundigen Personen.

Unser Ziel ist es, vor dem Eingriff Klarheit zu schaffen und Handwerksbetrieben eine belastbare Grundlage für ihre weitere Arbeitsplanung zu geben.

Weitere gesetzliche Grundlagen, technische Regeln und Informationen zu anerkannten emissionsarmen Verfahren finden Sie unter „Rechtsgrundlagen & Informationen“.