Rechtsgrundlagen & weiterführende Informationen
Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen und offizielle Quellen zu den rechtlichen und technischen Grundlagen beim Umgang mit Asbest in Gebäuden.
Die nachfolgenden Verweise führen zu den jeweils zuständigen offiziellen Informationsangeboten. Da Rechtsvorschriften, technische Regeln und anerkannte Arbeitsverfahren geändert oder ergänzt werden können, sollte für die konkrete Arbeitsplanung stets der aktuelle Stand der jeweiligen Quelle berücksichtigt werden.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung enthält die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen zum Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Für Arbeiten an älteren Gebäuden sind im Zusammenhang mit Asbest unter anderem die Informationspflichten des Veranlassers, die Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens sowie die besonderen Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest von Bedeutung.
Wichtige Regelungen:
§ 5a GefStoffV – Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser
Regelt insbesondere, welche Informationen der Auftraggeber beziehungsweise Veranlasser dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung stellen muss.
§ 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Regelt die Pflichten des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahrstoffgefährdungen. Hier finden sich auch die Regelungen zur weitergehenden Informationsbeschaffung als besondere Leistung und zur erforderlichen technischen Erkundung.
§ 11a GefStoffV – Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
Enthält unter anderem Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung bei Asbest sowie die Einteilung von Tätigkeiten in niedrigen, mittleren und hohen Risikobereich.
Offizielle Quelle: Gefahrstoffverordnung beim Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
TRGS 519 – Asbest
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ konkretisiert die Anforderungen für Tätigkeiten mit Asbest.
Sie enthält unter anderem Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung entsprechender Arbeiten, zu Schutzmaßnahmen sowie zu den erforderlichen Qualifikationen.
Die jeweils aktuelle Fassung sowie ergänzende Informationen und Dokumente werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereitgestellt.
Offizielle Quelle:
BAuA – TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Informationsportal Asbest der BAuA
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt ein umfangreiches Informationsangebot zum Thema Asbest zur Verfügung.
Dort finden sich unter anderem Informationen zu:
- asbesthaltigen Bauprodukten,
- Erkundung und Probenahme,
- Pflichten von Auftraggebern und ausführenden Unternehmen,
- zulässigen Tätigkeiten,
- Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen,
- sowie häufig gestellten Fragen aus der Praxis.
Offizielle Quelle:
BAuA – Informationsportal Asbest
Anerkannte emissionsarme Verfahren / BT-Verfahren
Für bestimmte Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien stehen anerkannte emissionsarme Arbeitsverfahren zur Verfügung.
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) veröffentlicht hierzu die anerkannten Verfahren der DGUV Information 201-012.
Die Verfahren besitzen jeweils einen konkret festgelegten Anwendungsbereich. Für die Arbeitsplanung ist deshalb immer die aktuelle Verfahrensbeschreibung des jeweiligen Verfahrens zu beachten.
Da Verfahren ergänzt, überarbeitet oder zurückgezogen werden können, sollte grundsätzlich die aktuelle Übersicht der DGUV beziehungsweise des IFA verwendet werden.
Offizielle Quelle:
DGUV / IFA – Emissionsarme Verfahren für Arbeiten mit Asbest
Hinweis
Die hier zusammengestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen nicht die für die konkrete Tätigkeit erforderliche Gefährdungsbeurteilung oder die Beurteilung durch entsprechend fachkundige beziehungsweise sachkundige Personen.